Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 2002
BGH Beschluss vom 16.08.2002 – 2 StR 299/02
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom
16. August 2002
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. August 2002 ge-
mäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Limburg (Lahn) vom 16. April 2002 wird als unbegründet verwor-
fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-
rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten
ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Ergänzend ist lediglich zu bemerken: Infolge eines offensichtli-
chen Schreibversehens hat das Landgericht bei der Aufzählung der Ta-
ten, für die es eine Einzelfreiheitsstrafe von jeweils zwei Jahren für an-
gemessen erachtet, nicht auch den Fall 11 aufgeführt. Da die Taten 5
und 14, für die geringere Strafen festgesetzt wurden, gesondert erörtert
werden, ist nicht zweifelhaft, daß für den Fall 11 ebenfalls eine Einzel-
freiheitsstrafe von zwei Jahren verhängt wurde.
Rissing-van Saan Detter Bode
Otten Fischer