Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 2002

BGH Beschluss vom 16.08.2002 – 2 StR 299/02

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom

16. August 2002

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. August 2002 ge-

mäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Limburg (Lahn) vom 16. April 2002 wird als unbegründet verwor-

fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-

rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten

ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Ergänzend ist lediglich zu bemerken: Infolge eines offensichtli-

chen Schreibversehens hat das Landgericht bei der Aufzählung der Ta-

ten, für die es eine Einzelfreiheitsstrafe von jeweils zwei Jahren für an-

gemessen erachtet, nicht auch den Fall 11 aufgeführt. Da die Taten 5

und 14, für die geringere Strafen festgesetzt wurden, gesondert erörtert

werden, ist nicht zweifelhaft, daß für den Fall 11 ebenfalls eine Einzel-

freiheitsstrafe von zwei Jahren verhängt wurde.

Rissing-van Saan Detter Bode

Otten Fischer