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# BGH, Beschluss vom 16.08.2002 – 2 StR 299/02

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 299/02

## BESCHLUSS

vom

16. August 2002

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. August 2002 ge-

mäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Limburg (Lahn) vom 16. April 2002 wird als unbegründet verwor-

fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-

rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten

ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Ergänzend ist lediglich zu bemerken: Infolge eines offensichtli-

chen Schreibversehens hat das Landgericht bei der Aufzählung der Ta-

ten, für die es eine Einzelfreiheitsstrafe von jeweils zwei Jahren für an-

gemessen erachtet, nicht auch den Fall 11 aufgeführt. Da die Taten 5

und 14, für die geringere Strafen festgesetzt wurden, gesondert erörtert

werden, ist nicht zweifelhaft, daß für den Fall 11 ebenfalls eine Einzel-

freiheitsstrafe von zwei Jahren verhängt wurde.

Rissing-van Saan Detter Bode

Otten Fischer

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 16.08.2002 – 2 StR 299/02

Quelle: bundesgerichtshof.de, abgerufen 10.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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