Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 2002

BGH Beschluss vom 21.06.2002 – 2 StR 163/02

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom

21. Juni 2002

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-

desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. Juni 2002 ge-

mäß §§ 349 Abs. 2 und 4, 354 Abs. 1 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Köln vom 24. Januar 2002 wird mit der Maßgabe als unbegründet

verworfen, daß die Einziehungsanordnung - mit Ausnahme der

49,75 kg Haschisch und des Geldbetrages von 18.000 DM - ent-

fällt.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

Der Senat verschließt sich den Ausführungen des Generalbundesan-

walts in seinem Teilaufhebungsantrag nicht. Im übrigen ist die Revision unbe-

gründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Der nur geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Ange-

klagten - auch nur teilweise - von den durch sein Rechtsmittel entstandenen

Kosten und Auslagen freizustellen (§ 473 Abs. 4 StPO).

Rissing-van Saan Otten Rothfuß

Fischer Elf