Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 2002
BGH Beschluss vom 21.06.2002 – 2 StR 163/02
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom
21. Juni 2002
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-
desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. Juni 2002 ge-
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Köln vom 24. Januar 2002 wird mit der Maßgabe als unbegründet
verworfen, daß die Einziehungsanordnung - mit Ausnahme der
49,75 kg Haschisch und des Geldbetrages von 18.000 DM - ent-
fällt.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
Der Senat verschließt sich den Ausführungen des Generalbundesan-
walts in seinem Teilaufhebungsantrag nicht. Im übrigen ist die Revision unbe-
gründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Der nur geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Ange-
klagten - auch nur teilweise - von den durch sein Rechtsmittel entstandenen
Kosten und Auslagen freizustellen (§ 473 Abs. 4 StPO).
Rissing-van Saan Otten Rothfuß
Fischer Elf