Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 2001

BGH Beschluß vom 07.08.2001 – 4 StR 266/01

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom

7. August 2001

in der Strafsache

gegen

wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-

desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. August 2001

beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Itzehoe vom 2. April 2001 wird als unbegründet ver-

worfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisi-

onsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des An-

geklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und

die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen

notwendigen Auslagen zu tragen.

Die Sache wird zur Entscheidung der Frage, ob der Be-

schwerde des Angeklagten gegen den Bewährungsauflagen-

beschluß des Landgerichts Itzehoe vom 2. April 2001 abge-

holfen wird, an das Landgericht zurückgegeben.

Auf die Durchführung des Abhilfeverfahrens nach § 306

Abs. 2 StPO kann hier nicht verzichtet werden (vgl. BGHSt

34, 392, 393; BGH, Beschluß vom 5. Februar 1997 - 5 StR

677/96 m.w.N.).

Falls die Strafkammer der Beschwerde nicht abhilft, wird die

Sache dem nunmehr als Beschwerdegericht zuständigen

Oberlandesgericht vorzulegen sein.

Maatz Kuckein Athing

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