Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 2001
BGH Beschluss vom 09.05.2001 – 2 StR 161/01
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom
9. Mai 2001
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-
desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Mai 2001 ge-
mäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Wiesbaden vom 5. Dezember 2000 wird als unbegründet verwor-
fen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäu-
bungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheits-
strafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt und ihn im übrigen freige-
sprochen. Seine hiergegen eingelegte, auf eine Verfahrensrüge und die allge-
meine Sachrüge gestützte Revision ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2
StPO.
Die Verfahrensrüge ist verspätet und daher unzulässig. Die Nachprüfung
des Urteils auf Grund der allgemein erhobenen Sachrüge hat keinen Rechts-
fehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Dadurch, daß das Landgericht
den Handel mit weiteren sieben Kilogramm Haschisch, das nach den Feststel-
lungen "im wesentlichen aus Henna bestanden haben soll", als nicht strafbar
angesehen hat, ist der Angeklagte ebensowenig beschwert wie durch die feh-
lerhafte Annahme nur einer Tat im Fall 9 der Urteilsgründe und durch die
Nichtanordnung des Verfalls.
Auf der fehlerhaften Anwendung des § 49 Abs. 1 StGB beruht das Urteil
nicht. Der Senat kann ausschließen, daß die gebotene Zugrundelegung des
nach § 49 Abs. 2 StGB gemilderten Strafrahmens hier zu einer noch niedrige-
ren Strafe geführt hatte.
Jähnke Bode Rothfuß
Fischer Elf