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BGH Beschluss vom 09.05.2001 – 2 StR 161/01

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom

9. Mai 2001

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-

desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Mai 2001 ge-

mäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Wiesbaden vom 5. Dezember 2000 wird als unbegründet verwor-

fen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäu-

bungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheits-

strafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt und ihn im übrigen freige-

sprochen. Seine hiergegen eingelegte, auf eine Verfahrensrüge und die allge-

meine Sachrüge gestützte Revision ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2

StPO.

Die Verfahrensrüge ist verspätet und daher unzulässig. Die Nachprüfung

des Urteils auf Grund der allgemein erhobenen Sachrüge hat keinen Rechts-

fehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Dadurch, daß das Landgericht

den Handel mit weiteren sieben Kilogramm Haschisch, das nach den Feststel-

lungen "im wesentlichen aus Henna bestanden haben soll", als nicht strafbar

angesehen hat, ist der Angeklagte ebensowenig beschwert wie durch die feh-

lerhafte Annahme nur einer Tat im Fall 9 der Urteilsgründe und durch die

Nichtanordnung des Verfalls.

Auf der fehlerhaften Anwendung des § 49 Abs. 1 StGB beruht das Urteil

nicht. Der Senat kann ausschließen, daß die gebotene Zugrundelegung des

nach § 49 Abs. 2 StGB gemilderten Strafrahmens hier zu einer noch niedrige-

ren Strafe geführt hatte.

Jähnke Bode Rothfuß

Fischer Elf