Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 2001

BGH Beschluss vom 02.03.2001 – 2 StR 55/01

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom

2. März 2001

in der Strafsache

gegen

wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-

desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. März 2001 ge-

mäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Koblenz vom 24. August 2000 wird als unbegründet verworfen, da

die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-

gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben

hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die

der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen-

digen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Das Landgericht hat nicht beachtet, daß auf die unter II 1 und 2 festge-

stellten 171 Taten wegen § 2 Abs. 3 StGB das mildere Strafrecht der DDR

(§ 148 Abs. 1 StGB-DDR) hätte angewendet werden müssen. Für diese Taten

hätte insgesamt eine Hauptstrafe (§§ 63, 64 StGB-DDR) festgesetzt werden

müssen. Aus dieser und den Einzelstrafen in den Fällen II 3 bis 8, die Taten

1991 bis 1994 betreffen, hätte dann eine Gesamtfreiheitsstrafe gebildet werden

müssen (vgl. BGH NStZ 1999, 82 f. m.w.N.). Der Senat kann aber hier aus-

schließen, daß der Angeklagte durch die unterbliebene Festsetzung einer

Hauptstrafe in den Fällen II 1 und 2 beschwert ist.

Bode Detter Otten

Rothfuß Fischer