Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 2000

BGH Beschluss vom 23.11.2000 – 3 StR 313/00

3. Strafsenat

StrafrechtBundFachanwälte für Strafrecht findenVolltext

2 zitierte Normen Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom

23. November 2000

in der Strafsache

gegen

1.

2.

wegen schweren Raubes u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-

desanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 23. November 2000

einstimmig beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Hildesheim vom 22. Februar 2000 werden als unbegründet

verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revi-

sionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der An-

geklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Zur Revision des Angeklagten L. bemerkt der Senat:

Zwar hat das Landgericht rechtsfehlerhaft angenommen (vgl. die

UA S. 83 zitierten Strafvorschriften), der Angeklagte L. habe

die Raubtat vom 24. Dezember 1998 (Ziff. II. 35. der Urteilsgrün-

de) als Mitglied einer Bande begangen, die sich zur fortgesetzten

Begehung von Diebstählen verbunden habe, und damit den Qua-

lifikationstatbestand des § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB erfüllt. Die ge-

troffenen Feststellungen (UA S. 56) rechtfertigen nicht die An-

nahme, der Angeklagte L. und der - nicht revidierende - Mit-

angeklagte W. hätten sich zu einer Diebesbande zusammenge-

schlossen. Denn ihnen kann nicht entnommen werden, daß diese

Angeklagten über eine mittäterschaftliche und möglicherweise

gewerbsmäßige Tatverwirklichung hinaus auch mit dem für die

bandenmäßige Begehungsweise erforderlichen gefestigten Ban-

denwillen (BGHSt 42, 255, 259 f.; BGH NStZ 1996, 339, 340) ge-

handelt hätten, der voraussetzt, daß sich der Täter in einem

übergeordneten Interesse der bandenmäßigen Verbindung betä-

tigt (BGHSt 38, 26, 31; BGH NJW 1998, 2913).

Dies verhilft der Revision des Angeklagten L. , die wirksam auf

die Verurteilung wegen der Tat vom 24. Dezember 1998 be-

schränkt wurde, jedoch nicht zum Erfolg. Der Schuldspruch we-

gen schweren Raubes hat Bestand, weil der Angeklagte L.

wegen des Einsatzes des ungeladenen Gasrevolvers auch den

Qualifikationstatbestand des § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StGB

erfüllt hat. Auch kann der Senat ausschließen, daß das Landge-

richts auf eine mildere Einzelstrafe erkannt hätte, wenn es nur

von der Verwirklichung des § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StGB

ausgegangen wäre. Denn ausweislich der Strafzumessungserwä-

gungen hatte die fehlerhafte Annahme der Strafkammer, der An-

geklagte L. habe zwei Qualifikationsmerkmale des § 250

Abs. 1 StGB verwirklicht, für die Bemessung der Einzelstrafe von

sechs Jahren keine Bedeutung.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu

tragen.

Kutzer Rissing-van Saan Pfister

von Lienen Becker