Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1999

BGH Beschluss vom 17.12.1999 – 1 StR 630/99

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 17. Dezember 1999

in der Strafsache gegen

wegen sexueller Nötigung

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Dezember 1999 be-

schlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 15. September 1999 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen-

digen Auslagen zu tragen.

Es gefährdet den Bestand des Urteils nicht, daß der Urteilstenor

eine niedrigere Strafe (5 Jahre und 3 Monate) ausweist, als sie

die Urteilsgründe für angemessen erklären (5 Jahre und 6 Monate). Es verbleibt vielmehr bei der aus dem Urteilstenor ersichtlichen Strafe (ebenso schon BGH, Urteil vom 6. November 1951 - 1 StR 466/51, Leitsatz bei LM Nr. 2 zu § 268 StPO).

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