Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1999

BGH Beschluss vom 15.12.1999 – 3 StR 513/99

3. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 15. Dezember 1999 in der Strafsache gegen

wegen Vergewaltigung

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. Dezember

1999 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 21. Juni 1999 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren erwachsenen notwen-

digen Auslagen zu tragen.

Zu der Rüge der Verletzung von § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO bemerkt

der Senat ergänzend:

Die Rüge ist bereits nicht zulässig erhoben. Mit den Worten, "zu Gunsten des Angeklagten" sei "davon auszugehen", daß er seine Aussagefreiheit nicht gekannt habe, ist der Rechtsfehler nicht bestimmt behauptet. Verfahrensfehler müssen nachgewiesen sein, der Grundsatz "in dubio pro reo" gilt insoweit nicht (vgl. Kuckein in

KK 4. Aufl. 8 344 Rdn. 41 m.w.Nachw.).

Die Rüge ist auch unbegründet. Dem Hauptverhandlungsprotokoll kann zwar nicht entnommen werden, daß der Angeklagte durch den Vorsitzenden belehrt worden ist; hierauf kann das Urteil indes nicht beruhen, da der Angeklagte seine Aussagefreiheit gekannt

hat. Dies ergibt sich zur Überzeugung des Senats aus dem von der

Revision vorgetragenen Verfahrensablauf. Danach hat in der Hauptverhandlung einer der beiden anwesenden Verteidiger auf Befragen des Vorsitzenden erklärt: "Der Angeklagte ist belehrt und hat eine schriftlich niedergelegte Aussage gefertigt." Diese Erklärung ist sodann vom Verteidiger verlesen und vom Angeklagten als

seine Einlassung bestätigt worden. Kutzer Rissing-van Saan Winkler

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