Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1999

BGH Beschluss vom 15.12.1999 – 1 StR 611/99

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 15. Dezember 1999 in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Dezember 1999 be-

schlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 25. Juni 1999 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen not-

wendigen Auslagen zu tragen.

Im Hinblick auf die Bemerkung im Ermittlungsergebnis der Anklageschrift, "im übrigen" müsse die Bewertung der Aussage der EI- tern des Angeklagten K. zur genauen Tatzeit "der Hauptverhandlung vorbehalten bleiben", und den Verlauf der Beweisaufnahme, die sich eingehend mit dem Tatzeitpunkt an dem unver-

ändert gebliebenen Tattag befaßte, war der von den Revisionen

vermißte Hinweis entsprechend § 265 Abs. 4 StPO nicht erforderlich.

Schäfer Granderath Wahl

Boetticher Schluckebier