Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1999
BGH Beschluss vom 03.12.1999 – 2 StR 548/99
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom
3. Dezember 1999
in der Strafsache gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. Dezember 1999 gemäß 8 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom 4. Juni 1999 wird mit der Maßgabe verworfen, daß im Fall Il, 1 die Verurteilung wegen tateinheitlich begangenen sexu-
ellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen entfällt.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen in drei Fällen sowie wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen zu der Gesanmitfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt und das Tatmesser eingezogen. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel führt zu der aus der Beschlußformel ersichtlichen Einschränkung des Schuldspruchs, im übri-
gen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Im Fall Il, 1 muß der Schuldspruch wegen tateinheitlich begangenen sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen entfallen, weil insoweit Verfolgungsverjährung eingetreten ist. Die Tat wurde zwischen dem 7. August 1992 und dem 7. August 1993 begangen. Die Verjährungsfrist für dieses Vergehen beträgt fünf Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 4, 8 174 Abs. 1 StGB). Die Verjährung wur-
de erstmals durch die erste Vernehmung des Beschuldigten am 7. September
1998 und somit mehr als fünf Jahre nach dem spätesten möglichen Tattag unterbrochen (8 78 c Abs. 1 Nr. 1 StGB). An diesem Tag war die Tat jedoch be-
reits verjährt.
Der Strafausspruch kann bestehen bleiben. Der Senat schließt aus, daß das Landgericht auf der Grundlage des beschränkten Schuldspruchs eine ge-
ringere Einzelstrafe festgesetzt hätte. Jähnke Theune Detter
Bode Rothfuß