Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1999
BGH Beschluss vom 24.11.1999 – 3 StR 463/99
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom 24. November 1999 in der Strafsache gegen
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmiitteln in nicht geringer Menge
u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. November 1999 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Hannover vom 6. Juli 1999 wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Gründe§
Die Revision ist unzulässig.
Ausweislich des Protokolls über die Hauptverhandlung vom 6. Juli 1999 (Bl. 78 R Bd. Ill d.A.) haben der Angeklagte, sein Verteidiger und der Vertreter der Staatsanwaltschaft auf die Einlegung von Rechtsmitteln verzichtet. Ein sol-
cher Rechtsmittelverzicht ist grundsätzlich unwiderruflich und unanfechtbar
(Ruß in KK 4. Aufl. § 302 Rdn. 15; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl. 8 302 Rdn. 21). Gründe, die der Wirksamkeit des Verzichts ausnahmsweise
entgegenstehen könnten, sind weder vorgetragen noch sonst erkennbar.
Kutzer Rissing-van Saan Miebach
Pfister von Lienen