Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1999

BGH Beschluss vom 24.11.1999 – 3 StR 463/99

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

1 zitierte Normen Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 24. November 1999 in der Strafsache gegen

wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmiitteln in nicht geringer Menge

u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. November 1999 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Hannover vom 6. Juli 1999 wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Gründe§

Die Revision ist unzulässig.

Ausweislich des Protokolls über die Hauptverhandlung vom 6. Juli 1999 (Bl. 78 R Bd. Ill d.A.) haben der Angeklagte, sein Verteidiger und der Vertreter der Staatsanwaltschaft auf die Einlegung von Rechtsmitteln verzichtet. Ein sol-

cher Rechtsmittelverzicht ist grundsätzlich unwiderruflich und unanfechtbar

(Ruß in KK 4. Aufl. § 302 Rdn. 15; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl. 8 302 Rdn. 21). Gründe, die der Wirksamkeit des Verzichts ausnahmsweise

entgegenstehen könnten, sind weder vorgetragen noch sonst erkennbar.

Kutzer Rissing-van Saan Miebach

Pfister von Lienen