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BGH Beschluss vom 17.11.1999 – 3 StR 142/98

3. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

3 StR 142/98

vom 17. November 1999 in der Strafsache gegen

wegen Urkundenfälschung u.a.;

hier: Gegenvorstellung

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. November 1999 be-

schlossen:

Die Gegenvorstellung des Angeklagten gegen den Beschluß des

Senats vom 28. August 1999 wird zurückgewiesen.

Gründe§

Der Senat hat die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 29. August 1998 mit Beschluß vom 28. August 1999 gemäß 8349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Angeklagte mit dem Verlangen, die "Fehler dieses Beschlus-

ses zu korrigieren”.

Der Antrag hat keinen Erfolg.

Ein nach § 349 Abs. 2 StPO ergangener Beschluß kann grundsätzlich weder aufgehoben noch abgeändert oder ergänzt werden (vgl. BGHSt 17, 94, 97; BGHR StPO § 349 II Beschluß 2 m.w. Nachw.). Die Voraussetzungen für ein Nachverfahren nach § 33 a StPO, in dem eine Überprüfung des Verwerfungsbeschlusses ausnahmsweise möglich wäre, liegen nicht vor. Der Senat hat bei seiner Entscheidung über die Revision keine Tatsachen oder Beweis-

ergebnisse verwertet, zu denen der Angeklagte durch seine Verteidiger nicht

hätte Stellung nehmen können, noch hat er Verteidigungsvorbringen übersehen und nicht in Erwägung gezogen. Selbst wenn der Senat erneut in der Sa-

che entscheiden könnte, würde er zu keinem anderen Ergebnis kommen.

Kutzer Rissing-van Saan Miebach

Winkler von Lienen