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BGH Beschluss vom 17.11.1999 – 1 StR 469/99

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 17. November 1999 in der Strafsache

1 StR 469/99

gegen

wegen zu 1.: Totschlags u.a. zu 2. und 3.: gefährlicher Körperverletzung u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. November 1999 be-

schlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 18. März 1999 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihres Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen not-

wendigen Auslagen zu tragen.

Die Verurteilung der Angeklagten B. und S. (auch) wegen Beteiligung an einer Schlägerei nach § 231 StGB ist nicht zu beanstanden. Die gesamte Gruppe der zehn auf der Angeklagtenseite stehenden Personen hatte sich bewaffnet, um die Festgäste anzugreifen. Zwar stieg der Angeklagte Sc. nach Ankunft der Pkw am Tatort als erster aus und stürzte sich sogleich auf sein Opfer (Sch. ) und versetzte diesem den ersten - eventuell schon tödlichen - Messerstich, noch bevor auch die Kampfgenossen eingreifen und zuschlagen konnten. Das ändert jedoch nichts daran, daß der 'Angriff' im Sinne des § 231 StGB mit dem Eintreffen und Aussteigen der Kampfbereiten am Tatort begonnen hatte und dieser gemeinsam gewollte Angriff für den Tod des Sch. (mit-Jursächlich war. Denn die erste - bereits tödlich wir-

kenende - Tathandlung ist dann Teil des von mehreren verübten

Angriffs, wenn diese Angreifer sich zur Auseinandersetzung entschlossen in Annäherung auf das Kampfziel befinden, um alsbald in ein Kampfgeschehen einzugreifen und dies auch können; wenn sich also die erste Gewalthandlung bereits als Teil des ins Auge gefaßten Gesamtangriffs darstellt. Das gilt jedenfalls, solange keine wesentliche Zäsur eintritt zwischen dem Handeln des ersten

Angreifers und dem der anderen.

Hier kamen die übrigen Angreifer hinzu und der Angeklagte B. schlug auf den Kopf des Sch. „noch während der An-

geklagte Sc. über diesen gebeugt war und weiter zustach.

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