Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1999

BGH Beschluss vom 11.11.1999 – 5 StR 428/99

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

1 zitierte Normen Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 11. November 1999 in der Strafsache gegen

wegen Betruges u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. November 1999

beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 22. Februar 1999 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu

tragen.

Angesichts des rechtsfehlerfrei festgestellten Gesamtschuldumfangs beschwert die bedenkliche Behandlung der Konkurrenzen (vgl. BGHR StGB vor § 1 Serienstraftaten Betrug 2 m.w.N.) den Angeklagten nicht. Der Senat kann sicher ausschließen, daß der Angeklagte bei der gebotenen tateinheitlichen Zusammenfassung der Einzelfälle nach Maßgabe vorgelagerter Tatbeiträge milder bestraft worden wäre. Ebenso ist auszuschließen, daß er nach umfassender Aburteilung dieser Tatserie wegen etwa nicht miterfaßter Einzelfälle noch zur Verantwortung gezogen werden kann; die unerläßliche Annahme von Strafklageverbrauch nach dem Zweifelfsgrundsatz wird solches Vorgehen mit Sicherheit hindern.

Harms Basdorf Tepperwien

Gerhardt Raum