Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1999

BGH Beschluss vom 10.11.1999 – 3 StR 440/99

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 10. November 1999 in der Strafsache gegen

wegen Vergewaltigung u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. November 1999 gemäß §§ 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-

gerichts Kiel vom 10. Juni 1999 wird

a) das Verfahren vorläufig eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall Il 3 der Urteilsgründe (Bedrohung durch Äußerung gegenüber der Zeugin S. ) verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur

Last;

b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahingehend geändert, daß der Angeklagte - neben den übrigen dort bezeichneten Delikten - wegen Bedrohung (nur) in drei Fällen ver-

urteilt wird. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfah-

ren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe§

In dem eingestellten Fall wurden zwar Feststellungen im Sinne einer

(weiteren) Bedrohung getroffen, jedoch wurde hierfür versehentlich keine

Strafe festgesetzt. Die Einstellung berührt den Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe nicht, da sich Zahl und Höhe der erkannten Einzelstrafen nicht ge-

ändert haben.

Einen Fehler zum Nachteil des Angeklagten läßt die Überprüfung des

Urteils auf die allgemeine Sachrüge auch im übrigen nicht erkennen.

Kutzer Miebach Winkler

Pfister von Lienen