Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1999
BGH Beschluss vom 10.11.1999 – 1 StR 548/99
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom 10. November 1999
in der Strafsache gegen
wegen versuchten Mordes u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. November 1999 be-
schlossen: Dem Nebenkläger H. wird für die Revisionsinstanz Rechtsanwalt F. aus Erlangen als Beistand bestellt.
Gründe§
Der Nebenkläger hat beantragt, ihm auch für das Revisionsverfahren
Prozeßkostenhilfe zu bewilligen und ihm Rechtsanwalt F. beizuordnen.
Dieser Antrag ist dem in § 300 StPO zum Ausdruck gebrachten allgemeinen Rechtsgedanken zufolge als Antrag auf Bestellung eines Beistandes nach § 397a Abs. 1 StPO auszulegen. Die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe gemäß § 397a Abs. 2 StPO, die u.a. eine zusätzliche Bedürftigkeitsprüfung voraussetzt und auch daher für den Nebenkläger ungünstiger ist, kommt nämlich nur in Betracht, wenn die Voraussetzungen für die Bestellung eines Beistandes nicht vorliegen (BGH NJW 1999, 2380).
Eine auch für das Revisionsverfahren fortwirkende Bestellung als Beistand durch das Landgericht ist nicht erfolgt; dieses hat dem Nebenkläger lediglich Prozeßkostenhilfe gewährt und ihm Rechtsanwalt F. beigeordnet (Bd. Ill Bl. 568 d.A.; siehe auch Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl. § 397a Rdn. 17).
Die Voraussetzungen für die Bestellung eines Beistandes liegen hier vor (§ 397a Abs. 1, 8 395 Abs. 1 Nr. 2 StPO).
Schäfer Maul Brüning
Wahl Schluckebier