Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1999
BGH Beschluss vom 08.11.1999 – 5 StR 732/98
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom 8. November 1999 in der Strafsache gegen
wegen Totschlags u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. November 1999
beschlossen:
. Die Revisionen der Angeklagten W ‚G ‚M
und L gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 26. März 1998 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als
unbegründet verworfen.
. Die Revision der Nebenklägerin gegen das oben be-
zeichnete Urteil wird aus den Gründen der Antragsschrift
des Generalbundesanwalts als unzulässig verworfen.
. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechts-
mittels zu tragen.
. Eine Überbürdung notwendiger Auslagen zwischen dem
Angeklagten W und der Nebenklägerin findet nicht statt (vgl. BGHR StPO 8 473 Abs. 1 Satz 3 Auslagenerstattung 1; BGH, Beschluß v. 20. Februar 1997 - 5 StR 20/97 —).
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