Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1999

BGH Beschluss vom 08.11.1999 – 5 StR 732/98

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 8. November 1999 in der Strafsache gegen

wegen Totschlags u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. November 1999

beschlossen:

. Die Revisionen der Angeklagten W ‚G ‚M

und L gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 26. März 1998 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als

unbegründet verworfen.

. Die Revision der Nebenklägerin gegen das oben be-

zeichnete Urteil wird aus den Gründen der Antragsschrift

des Generalbundesanwalts als unzulässig verworfen.

. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechts-

mittels zu tragen.

. Eine Überbürdung notwendiger Auslagen zwischen dem

Angeklagten W und der Nebenklägerin findet nicht statt (vgl. BGHR StPO 8 473 Abs. 1 Satz 3 Auslagenerstattung 1; BGH, Beschluß v. 20. Februar 1997 - 5 StR 20/97 —).

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