Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1997

BGH Beschluss vom 20.02.1997 – 5 StR 20/97

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 20. Februar 1997 in der Strafsache gegen

Björn Sven L ED zus Gem. dort geboren am I) 1972,

aus BEE. dort geboren am ED : >35,

Remzi MB .us Bu: geboren EEE 1971 in Te CTürre:).

wegen Körperverletzung mit Todesfolge u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Februar 1997 beschlossen:

1. Die Revision des Angeklagten LEW segen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 5. Juli 1996 wird nach S 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

2. Die Revisionen der Nebenkläger gegen das genannte Urteil werden nach 8 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.

3. Der Angeklagte LIEB und die Nebenkläger tragen jeweils die Kosten ihrer Rechtsmittel.

4. Die Nebenkläger tragen die durch ihre Rechtsmittel den Angeklagten CE und MO] erwachsenen notwendigen Auslagen.

Der Senat merkt folgendes an:

1. Die Revisionen der Nebenkläger sind aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 22. Januar 1997 sub II. 1., die auch insoweit gelten, als die Rechtsmittel sich gegen die Verurteilung der Angeklagten ei |) und Mg richten, unzulässig. Deshalb hat der Senat insbesondere nicht zu entscheiden, ob ein sachlichrechtli-

cher Fehler darin liegt, daß das Schwurgericht einen Tötungsvorsatz des Angeklagten LEW ohne je-

de Begründung für nicht feststellbar erklärt hat,

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obwohl der Angeklagte LEW den tödlichen Schädelbruch des Opfers dadurch herbeigeführt hat, daß er mit einer Baseballkeule ausholend und kräftig auf den auf dem Pflaster liegenden Kopf des Opfers schlug.

2. Eine Überbürdung der durch die Revision des Angeklagten 34 |] den Nebenklägern und der durch die Revisionen der Nebenkläger dem Angeklagten LOB entstandenen notwendigen Auslagen findet nicht statt; denn bei erfolglosem Rechtsmittel sowohl des Angeklagten als auch des Nebenklägers trägt jeder seine notwendigen Auslagen selbst (BGHR StPO S 473 Abs. 1 Satz 3 Auslagenerstattung 1; BGH, Beschluß vom 14. November 1994

- 5 Str 592/94 - m.w.N.).

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