Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1999
BGH Beschluss vom 03.11.1999 – 2 StR 450/99
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom
3. November 1999
in der Strafsache gegen
wegen Vergewaltigung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. November 1999 gemäß 8 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Kassel vom 26. April 1999 wird als unzulässig verworfen.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen
notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung unter Beisichführen einer Waffe und wegen Freiheitsberaubung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Seine Revision gegen diese Entscheidung ist unzulässig, da er nach der Urteilsverkündung wirksam auf dieses
Rechtsmittel verzichtet hat.
Wie sich aus dem Hauptverhandlungsprotokoll ergibt, haben der Angeklagte und seine Verteidiger erklärt, sie "verzichten auf die Einlegung eines Rechtsmittels gegen das soeben verkündete Urteil und die Kostenentscheidung”. Diese Erklärung nimmt an der Beweiskraft des Protokolls nach § 274 StPO teil, da sie gemäß 8 273 Abs. 3 StPO vorgelesen und genehmigt wurde (st. Rspr.; vgl. BGHSt 18, 257, 258; BGH NJW 1997, 2691; vgl. auch Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 44. Aufl. 8 274 Rdn. 11 m.w.N.). Der Rechtsmittel-
verzicht kann als Prozeßhandlung nicht widerrufen, wegen Irrtums angefochten
oder sonst zurückgenommen werden (st. Rspr.; vgl. BGH NStZ 1999, 258, 259). Allerdings können in besonderen Fällen schwerwiegende Willensmängel bei der Erklärung des Rechtsmittelverzichts oder die Art und Weise seines Zustandekommens dazu führen, daß eine Verzichtserklärung von Anfang an unwirksam ist (BGHSt 17, 14, 18 f.; BGH NStZ-RR 1997, 173). Ein solcher Fall ist hier jedoch nicht gegeben, insbesondere rechtfertigt das Vorbringen des Ange-
klagten nicht die Annahme einer Verhandlungsunfähigkeit.
Der wirksame Verzicht auf Rechtsmittel hat die Unzulässigkeit der Revisi-
on zu Folge.
Der Schriftsatz des Verteidigers vom 29. Oktober 1999 war Gegenstand
der Beratung.
Niemöller Detter Bode Otten Rothfuß