Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1999

BGH Beschluss vom 19.10.1999 – 5 StR 502/99

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert von 1 Entscheidungen 2 zitierte Normen Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 19. Oktober 1999 in der Strafsache gegen

wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Oktober 1999

beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Zwickau vom 2. Juni 1999 wird nach § 349 Abs. 2

StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu

tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat: Es liegen zwar nicht, wie vom Landgericht angenommen, in den Fällen 2, 3, 5 und 8 das Qualifikationsmerkmal des § 250 Abs. 1 Nr. 1 a StGB und im Fall 4 der Qualifikationstatbestand des § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB vor. Jedoch ist in allen genannten Fällen die Vorschrift des § 250 Abs. 1 Nr. 1 b StGB erfüllt, weil die Täter ungeladene Waffen bei sich führten, um Widerstand durch Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden (vgl. Boetticher/Sander NStZ 1999, 292 ff.).

Harms Häger Nack

Gerhardt Raum