Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1999

BGH Beschluss vom 13.10.1999 – 2 StR 435/99

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS 2 StR 435/99 vom 13. Oktober 1999 in der Strafsache gegen

1. 2.

wegen zu 1.: Betrugs u.a. zu 2.: Untreue

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 13. Oktober 1999

einstimmig beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Trier vom 20. April 1999 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu

tragen.

Ergänzend zu bemerken ist lediglich:

Soweit der Angeklagte L. neben Betrug auch wegen tateinheitlich begangener Untreue verurteilt wurde, ist er unter den besonderen

Umständen des vorliegenden Falles nicht beschwert. Bei dem Angeklagten

M. wird nach der Beschränkung der Strafverfolgung auf den Vorwurf der Untreue von einer Wiedereinbeziehung des Vorwurfs des Betrugs abgesehen (§ 154 a Abs. 3 StPO).

Jähnke Niemöller Detter

Bode Otten