Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1999
BGH Beschluss vom 08.10.1999 – 2 StR 511/98
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom
8. Oktober 1999
in der Strafsache gegen
als Nebenbeteiligte
wegen Verstoßes gegen das Außenwirtschaftsgesetz
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 8. Oktober 1999
einstimmig beschlossen:
Die Revision der Nebenbeteiligten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 23. Januar 1998 wird mit der Maßgabe verworfen, daß der Verfall eines Betrages in Höhe von 6.838,69 DM statt 6.888,69 DM angeordnet wird.
Gründe§
Die als wahr unterstellten Gewinne von 136,82 DM und 6.701,87 DM ergeben einen Gesamtbetrag von 6.838,69 DM. Der Senat hat die Verfallsanordnung entsprechend geändert. Im übrigen ist die Revision unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Der geringfügige Erfolg des Rechtsmittels gibt keinen Anlaß zu einer Kostenentscheidung entsprechend § 473 Abs. 4 StPO.
Jähnke Theune Niemöller
Otten Rothfuß