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BGH Urteil vom 29.09.1999 – 2 StR 218/99

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

2 StR 218/99 vom 29. September 1999 in der Strafsache

gegen

wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmiitteln in nicht geringer

Menge u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom

29. September 1999, an der teilgenommen haben:

Vizepräsident des Bundesgerichtshofes Dr. Jähnke

als Vorsitzender,

die Richter am Bundesgerichtshof Theune,

Detter,

Dr. Bode,

Rothfuß

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten K. wird das Urteil des Landgerichts Limburg an der Lahn vom 28. Mai 1993, soweit er verurteilt worden ist, mit

den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-

verwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Bandenhandels mit Betäubungsmiitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten (Einzelstrafen: fünf Jahre und drei Monate sowie fünf Jahre und neun Monate) verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis entzogen, den Führerschein eingezogen und die Verwaltungsbehörde angewiesen, vor Ablauf von einem Jahr keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Vom

Vorwurf weiterer Taten hat es ihn freigesprochen.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel

hat mit der Sachrüge Erfolg.

Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen:

Der Angeklagte war seit der zweiten Jahreshälfte 1995 in Drogengeschäfte seines Bruders B. und des Mitangeklagten G. eingebunden und auch an den erzielten Gewinnen beteiligt. Anfang Oktober 1995 bestellten und erhielten der Angeklagte und sein Bruder aus den Niederlanden 1.800 g Heroin (Reinheitsgehalt mindestens 10 %). Das Rauschgift wurde mit Streckmittel vermischt und an Zwischenhändler zum Verkauf weitergegeben (Fall 3 =

Tat 1 des Angeklagten).

Am 4. Januar 1996 fuhr der Angeklagte mit einem Mietwagen in die Niederlande und übernahm dort 2 kg Heroin (Reinheitsgehalt mindestens 15 %). Das Rauschgift brachte er in der Nacht zum 5. Januar 1996 nach Wetzlar, wo er "etwa um 2.00 Uhr ankam”. Auf seine Anweisung wurde dann noch Streckmittel von Köln nach Wetzlar verbracht, mit dem Heroin vermischt und an Dritte

zum Verkauf weitergeleitet (Fall 4 = Tat2 des Angeklagten).

Der Angeklagte hat die ihm zur Last gelegten Taten bestritten und unter anderem behauptet, an der Tat vom 4./5. Januar 1996 könne er schon deswegen nicht beteiligt gewesen sein, da er in dieser Nacht wegen erheblicher gesundheitlicher Beschwerden im Limburger Krankenhaus zur Behandlung gewe-

sen sei.

1. Die Beweiswürdigung des Landgerichts, das von einer Beteiligung des Angeklagten auch am Rauschgiftgeschäft vom 4./5. Januar 1996 ausgeht,

ist unvollständig.

Dem Tatrichter kann zwar nicht vorgeschrieben werden, unter welchen Voraussetzungen er zu einer bestimmten Schlußfolgerung oder einer bestimmten Überzeugung zu kommen hat. Er muß aber die Beweise erschöpfend würdigen, um eine rechtsfehlerfreie Grundlage für die Verurteilung zu schaffen. Eine umfängliche Wiedergabe der Zeugenaussagen in den Urteilsgründen ohne Bezug zu den Einzelheiten der Beweiswürdigung (die bloße Aneinanderreihung erhobener Beweise wie hier UA S. 45-89) genügt nicht (BGH NStZ 1998, 51; 475; 1985, 184; NStZ-RR 1998, 475; vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 4.Mai 1999 - 1 StR 104/99; vom 9. April 1999 - 3StR 54/99 und vom 12. August 1999 - 3 StR 271/99). Eine rechtsfehlerfreie Beweiswürdigung ist dann nicht gegeben, wenn der Tatrichter sich nicht mit allen wesentlichen für und gegen den Angeklagten sprechenden Umständen auseinandergesetzt hat (BGHSt 14, 162, 164/165; BGHR StPO 8 261 Beweiswürdigung, unzureichende 5 und 6; StGB § 177 Abs. 1 Beweiswürdigung 4; Julius in HK-StPO § 261 Ran. 21). Dies ist hier der Fall.

Aus Rechtsgründen wäre es nicht zu beanstanden gewesen, wenn das Landgericht nach vollständiger und fehlerfreier Würdigung der erhobenen Beweise der Einlassung des Angeklagten nicht gefolgt wäre, die Angaben des Belastungszeugen Ki. (UA S. 58; 94/95) zu den Vorgängen in der Nacht

vom 4. zum 5. Januar 1996 für glaubwürdig erachtet und darauf seine Über-

zeugung von der Beteiligung des Angeklagten am Rauschgiftgeschäft vom 4./5. Januar 1996 gestützt hätte. Die auch für Alibibehauptungen zu fordernde vollständige Erörterung von wesentlichen Beweisergebnissen hätte es aber notwendig gemacht, in die Abwägung einzubeziehen, daß nach den im Urteil (UA S. 85/86) wiedergegebenen Bekundungen der Zeugin A. ,‚ einer Ärztin des St. Vincenz-Krankenhauses in Limburg, der Angeklagte am 5. Januar 1996 gegen 1.00 Uhr dort zur Behandlung gewesen sei und die durchgeführte Untersuchung "zwischen einer halben und maximal einer Stunde gedauert” habe. Damit ist nicht ohne weiteres die Feststellung (UA S. 18) vereinbar, er sei am 5. Januar 1996 gegen 2.00 Uhr von der Beschaffungsfahrt

aus den Niederlanden nach Wetzlar zurückgekehrt.

2. Der Senat kann nicht ausschließen, daß auf diesem Erörterungsmangel das Urteil im Fall Il 4 beruht, auch wenn vieles für die Richtigkeit der Anga-

ben des Zeugen Ki. spricht.

3. Die - rechtsfehlerhafte - Beweiswürdigung im Fall II 4 führt auch zur

Aufhebung der Verurteilung im Fall II 3.

Das Landgericht hat zwar zutreffend aus der gleichberechtigten, arbeitsteillgen Partnerschaft der Beteiligten, der Vertriebsorganisation unter Beteiligung von Zwischenhändlern, der Verteilung der Erlöse, der Führung eines Kontrollbuches über eingegangene Zahlungen der Zwischenhändler und der mit massiver Gewalt und Drohungen erfolgten "Säuberung des Marktes” die bandenmäßige Tatbegehung hergeleitet (vgl. BGHSt 38, 26, 31; 42, 255, 257 ff., BGHR BtMG § 30 a Bande 5 und 9 m.w.N.; Beschluß des Senats vom 22. Januar 1999 - 2 StR 628/98; Urteil des Senats vom 19. Mai 1999 - 2 StR

650/98). Der Schuldspruch im Fall Il 3 beruht auch überwiegend auf den Angaben der Zeugen S. ‚R. ; T. und Y.

Der Senat kann aber nicht ausschließen, daß ein erwiesenes Alibi des Angeklagten für die Tat II 4 die Überzeugung des Landgerichts von der Richtigkeit der Angaben des Zeugen Ki. und damit auch von der Einbindung des Ange-

klagten in die Rauschgiftgeschäfte (Bande) beeinflußt hätte.

Jähnke Theune Detter Bode Rothfuß