Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1999
BGH Beschluss vom 29.09.1999 – 2 StR 218/99
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
2 StR 218/99
vom 29. September 1999 in der Strafsache gegen
wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmiitteln in nicht ge-
ringer Menge
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 29. September 1999 nach § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Limburg an der Lahn vom 28. Mai 1998 im Fall II 4 mit
den Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-
wiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Bandenhandels mit Betäubungsmiitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheits-
strafe von neun Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Sein Rechtsmittel
hat mit der Sachrüge teilweise Erfolg.
Das Landgericht ist davon ausgegangen, daß der Angeklagte seit Mai 1995 als Mitglied einer Bande von Drogenhändlern, zu denen auch der Mitan-
geklagte K. gehörte, am Verkauf von Heroin im Raum Limburg an der
Lahn beteiligt war. Der Verurteilung zugrunde lag unter anderem ein Vorfall (Fall II 4 der Urteilsgründe), bei dem der Angeklagte K. nach Absprache mit dem Angeklagten G. aus den Niederlanden 2 kg Heroin (Reinheitsgehalt mindestens 15 %) eingeführt und in der Nacht zum 5. Januar 1996 nach
Wetzlar gebracht haben soll.
Der Senat hat mit Urteil vom heutigen Tag in dem Verfahren gegen den Mitangeklagten K. dessen Verurteilung in diesem Fall aufgehoben, da die Beweiswürdigung insoweit unvollständig und damit rechtsfehlerhaft war. Damit kann auch das Urteil gegen den Angeklagten G. in diesem Fall keinen Bestand haben, da die tatsächliche Grundlage (die der Verurteilung
zugrundeliegende Tat) für seine Verurteilung entfallen ist.
Im übrigen ist dessen Rechtsmittel im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.
Jähnke Theune Detter
Bode Rothfuß