Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1999

BGH Beschluss vom 22.09.1999 – 2 StR 224/99

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 22. September 1999 in der Strafsache gegen

wegen Totschlags

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. September 1999 gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 24. April 1998 wird unter Abänderung der Urteilsformel (2.) als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen

Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

2. Die Urteilsformel erhält in Anpassung an § 260 Abs. 4 Satz 1 StPO und entsprechend dem Antrag des Generalbundesan-

walts im Schuldspruch folgende Fassung:

"Der Angeklagte ist schuldig des Totschlags, der Vergewaltigung, der versuchten sexuellen Nötigung und der sexuellen Nötigung in vier Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit

sexuellem Mißbrauch von Kindern.”

3. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen

notwendigen Auslagen. Jähnke Niemöller Detter

Bode Otten