Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1999

BGH Beschluss vom 21.09.1999 – 5 StR 453/99

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 21. September 1999 in der Strafsache gegen

wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. September 1999 beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten R wird das Urteil des Landgerichts Bremen vom 11. März 1999 gemäß § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es ihn betrifft.

2. Auf die Revision der Angeklagten B wird das genannte Urteil gemäß § 349 Abs. 4 StPO im Fall II.1. der Urteilsgründe sowie im Gesamtstrafausspruch mit den

jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

3. Die weitergehende Revision der Angeklagten B wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

4. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

Gründe§

Die Revisionen der Angeklagten haben zum Fall Il.1. der Urteilsgründe (Betäubungsmiitteldelikte) mit einer übereinstimmend auf die Verletzung des § 261 StPO gestützten Verfahrensrüge Erfolg.

Das Landgericht hat seine Überzeugung zum Betäubungsmiitteldelikt nicht aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpft, soweit es die Beweis-

würdigung auch auf Bekundungen des Polizeibeamten G stützt. Dieser Zeuge wurde nämlich in der Hauptverhandlung nicht gehört.

Der Senat kann nicht ausschließen, daß das Urteil auf dem Verfahrensfehler beruht. Zwar hat das Landgericht die angeblichen Bekundungen G s stets zusammen mit angeblich gleichlautenden Aussagen anderer Polizeibeamten — die als Zeugen in der Hauptverhandlung gehört wurden — angeführt. Wie die Revisionen aber zutreffend vortragen, hebt das Landgericht mehrfach auf die „übereinstimmenden“ Aussagen der Polizeibeamten ab. Zudem wurden die angeblichen Bekundungen G s nicht nur ergänzend zu den Bekundungen der Hauptbelastungszeugin A herangezogen. Das Landgericht stützt seine Überzeugung davon, daß der Angeklagte R

gegenüber den Beamten erklärt habe, das vorgefundene Rauschgift „sei seines“, und daß die Zeugin A sowie die Angeklagten nicht unter Entzugserscheinungen gelitten hätten, auch auf angebliche Bekundungen G _ süber dessen eigene Wahrnehmungen.

Der Senat schließt aus, daß die Bemessung der gegen die Angeklagte B verhängten Einzelstrafen in den Fällen Il.2. der Urteilsgründe von der Einsatzstrafe beeinflußt worden ist.

Harms Häger Basdorf

Nack Gerhardt