Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1999
BGH Urteil vom 21.09.1999 – 1 StR 186/99
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
1 StR 186/99 vom 21. September 1999 in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. September 1999,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schäfer
und die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Brüning,
Dr. Wahl,
Dr. Boetticher,
Schomburg,
Staatsanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 21. September 1998 wird
verworfen.
Die Staatskasse hat die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft und die dem Angeklagten durch dieses Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen zu tra-
gen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zur Freiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision der Staatsanwaltschaft ist zulässig auf das Strafmaß beschränkt. Sie beanstandet, daß das Landgericht den zugrundegelegten Stafrahmen nicht mitgeteilt und trotz direkten Tötungsvorsatzes sowie der Nähe zu zwei Mordmerkmalen nicht erörtert habe, ob ein besonders schwerer Fall des Totschlags vorliege. Das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel ist offensichtlich un-
begründet.
Der Strafranmen des § 212 Abs. 1 StGB mußte nicht mitgeteilt werden. Denn er lag nach ausdrücklicher Ablehnung eines minder schweren Falles so-
wie angesichts fehlender vertypter Strafmilderungsgründe auf der Hand.
Die Annahme eines besonders schweren Falles des Totschlags nach 8§ 212 Abs. 2 StGB setzt voraus, daß die Schuld des Totschlägers ebenso schwer wiegt wie die eines Mörders und das im Zurückbleiben hinter den Mordmerkmalen liegende Minus durch ein Plus an Verwerflichkeit ausgeglichen wird (vgl. Tröndle/Fischer, 49. Aufl. § 212 Rdn. 3 m.w.Nachw.; st. Rspr.). Es müssen also schulderhöhende Umstände hinzutreten, die besonderes Gewicht haben. Zwar kann das Vorliegen direkten Tötungsvorsatzes im Einzelfall strafzumessungserhebliche Bedeutung gewinnen (BGHR StGB § 46 Abs. 3 Tötungsvorsatz 5). Die hierfür erforderlichen Umstände waren hier aber ersichtlich nicht gegeben. Auch die Nähe zu einem gesetzlichen Mordmerkmal reicht als die Schuld besonders erhöhender Umstand nicht aus (vgl. BGH NStZ 1993, 342). Das Landgericht hat sich gerade nicht von Heimtücke oder einem niedrigen Beweggrund überzeugen können. Es hat ohne Rechtsfehler das Strafmaß
dem Gewicht der Tat entsprechend festgelegt und neben einer Reihe von
Strafmilderungsgründen keinen bestimmenden Strafschärfungsgrund gesehen. Damit lag die Annahme eines besonders schweren Falles fern und mußte des-
halb nicht ausdrücklich in den Urteilsgründen erörtert werden.
Schäfer Brüning Wahl
Boetticher Schomburg