Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1999
BGH Beschluss vom 15.09.1999 – 2 StR 441/99
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom 15 September 1999 in der Strafsache gegen
wegen sexueller Nötigung u.a.
1. Der Antrag des Angeklagten, ihm nach Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Marburg/Lahn vom 9. August 1999 Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand zu gewähren, wird verworfen.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Ur-
teil wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
Gründe§
Dem Vorbringen des Angeklagten ist nicht zu entnehmen, daß er ohne eigenes Verschulden an der Wahrung der Revisionseinlegungsfrist gehindert war. Er macht lediglich geltend, daß er bis zum 16. August 1999 sich auf Transport befunden habe und keine Revision über seinen Anwalt habe einlegen können. Dem Angeklagten ist ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls mündlich und schriftlich Rechtsmittelbelehrung erteilt worden. Ihm war danach bekannt, daß er auch selbst schriftlich Revision einlegen konnte. Wie sich aus dem Schreiben seines Anwalts ergibt, ist er auch von diesem nach Urteilsverkündung auf die Frist und die verschiedenen Möglichkeiten der Revi-
sionseinlegung hingewiesen worden. Da der Angeklagte wußte, daß er sich
mehrere Tage auf Transport befinden würde, sein Anwalt ohne seinen Auftrag nicht tätig werden würde, hätte er selbst das Rechtsmittel fristgerecht einlegen müssen, wenn ihm — was aber auch nicht vorgetragen worden ist — eine telefonische Kontaktaufnahme und Beauftragung seines Anwalts vor Ablauf der Frist
nicht möglich war.
Seine mit Schreiben vom 18. August 1999 - bei dem Landgericht Marburg/Lahn eingegangen am 23. August 1999 — eingelegte Revision ist verspä-
tet und als unzulässig zu verwerfen (§ 349 Abs. 1 StPO).
Jähnke Theune Niemöller Otten Rothfuß