Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1999

BGH Beschluss vom 15.09.1999 – 2 StR 373/99

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

2 StR 373/99

vom 15. September 1999 in der Strafsache gegen

wegen versuchten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmiitteln in nicht geringer Menge

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. September 1999 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 11. Februar 1999 wird als unzulässig ver-

worfen.

Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten die Kosten und ge-

richtlichen Auslagen des Rechtsmittels aufzuerlegen.

Gründe§

Die gemäß § 347 StPO vorgelegte Revision des Angeklagten ist zwar rechtzeitig eingelegt, aber nicht begründet worden. Sie war deshalb als unzu-

lässig zu verwerfen.

Jähnke Theune Niemöller

Otten Rothfuß