Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1999

BGH Beschluss vom 15.09.1999 – 1 StR 395/99

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 15. September 1999 in der Strafsache

gegen

wegen vorsätzlicher Körperverletzung u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. September 1999 be-

schlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 19. April 1999 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen-

digen Auslagen zu tragen.

Zur Rüge eines Verstoßes gegen § 261 StPO bemerkt der Senat, daß sie in zulässiger Form ausgeführt, allerdings unbegründet ist. Entgegen dem Vorbringen der Revision wurden die Lichtbilder

ausweislich des Protokolls in Augenschein genommen.

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