Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1999
BGH Beschluss vom 10.09.1999 – 3 StR 577/99
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
3 StR 577/99
vom
19. Januar 2000
in der Strafsache gegen
wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in
nicht geringer Menge u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 19. Januar 2000
einstimmig beschlossen:
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 10. September 1999 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Ergänzend zur Revisionserwiderung des Generalbundesan-
walts bemerkt der Senat:
Nach den Urteilsfeststellungen hat die Angeklagte trotz ihrer generell verminderten Einsichtsfähigkeit im konkreten Fall das Unrecht ihres Tuns eingesehen. Damit entfällt die erste Alternative des § 21 StGB (vgl. BGHSt 21, 27 f.; 34, 22, 25 ff.; BGHR StGB § 21 Einsichtsfähigkeit 1, 2 und 6). Ob eine erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit vorlag, hat die Strafkammer nicht erkennbar geprüft. Dieser Rechtsfehler beschwert die Angeklagte nicht, weil die Kammer den § 21 StGB
bei der Strafzumessung berücksichtigt hat.
Entgegen dem Revisionsvorbringen ergibt sich aus dem Urteil (UA S. 8), daß aufgrund der Angaben der Angeklagten ein Ermittlungsverfahren gegen deren Auftraggeber H. eingeleitet
werden konnte.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Kutzer Miebach Winkler
Pfister von Lienen