Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1999

BGH Beschluss vom 31.08.1999 – 1 StR 344/99

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert von 2 Entscheidungen 2 zitierte Normen Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom

31. August 1999

in der Strafsache gegen

wegen versuchten Mordes u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. August 1999 beschlos-

sen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 27. Januar 1999 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu

tragen.

Im Rahmen der Strafzumessung berücksichtigt die Strafkammer beim Angeklagten L. zu Unrecht ein nach 8 63 Abs. 1 BZRG tilgungsreif gewordenes Zuchtmittel (§ 51 Abs. 1 BZRG), indem sie erwähnt, er sei "strafrechtlich bereits in Erscheinung getreten, wenn auch länger zurückliegend und nicht einschlägig". In einer Gesamtschau der Urteilsgründe kann der Senat jedoch ausschließen, daß sich das Landgericht von diesem Umstand be-

stimmend hat leiten lassen.

Maul Granderath Brüning Wahl Schomburg