Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1999

BGH Beschluss vom 24.08.1999 – 1 StR 401/99

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

N b« I. vom

24. August 1999 in der Strafsache

gegen

1.David SB aus FEB geboren ar u 1975 in CB

2. Jennifer KG aus FEB. genoren am ED 1979 in

wegen Mordes u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. August 1999 beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten S mp wird die Urteilsformel des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 26. Februar 1999 dahin ergänzt, daß die von den Angeklagten S ED und KB in Spanien jeweils erlittene Freiheitsentziehung im Verhältnis 2 : 1 auf die hier verhängten Jugendstrafen

angerechnet wird.

2. Es wird klargestellt, daß der Angeklagte S up unter Einbeziehung der Urteile des Amtsgerichts Erlangen vom 24. Juli 1996 -— 3 Ds 604 Js 43346/95 - und vom 13. Mai 1997 — 3 Ls 606 Js 39742/95 - verurteilt ist.

3. Im übrigen wird die Revision des Angeklagten S Ep als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (8 349 Abs. 2 StPO).

4. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels. Gründe: Die Urteilsformel bedarf der Ergänzung hinsichtlich der Anrechnung und des Anrechnungsmaßstabs der in Spanien erlittenen Freiheits-

entziehung. Gemäß § 357 StPO war die Entscheidung auch auf die Angeklage KB zu erstrecken, die gegen das oben genannte Urteil

keine Revision eingelegt hat; es handelt sich bei der unterbliebenen Anrechnungsentscheidung um einen Rechtsfehler bei der Anwendung des

8 51 Abs. 4 Satz 2 StGB (vgl. Kuckein in KK 4. Aufl. § 357 Rdn. 13),

Bei Einbeziehung einer Verurteilung zu Jugendstrafe, in die ihrerseits eine frühere Verurteilung einbezogen wird, sind sämtliche Verurteilungen in

die Urteilsformel aufzunehmen (BGH StV 1989, 308).

Schäfer Granderath Brüning

Wahl Boetticher