Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1999

BGH Beschluss vom 18.08.1999 – 3 StR 298/99

3. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

3 StR 298/99 vom 18. August 1999 in der Strafsache

gegen

wegen schweren Raubes

-2-

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. August 1999 gemäß §§ 46 , 349 Abs. 1 StPO beschlossen:

1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 31. März 1999

wird auf seine Kosten als unbegründet verworfen.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil

wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen.

Gründe§

Der Angeklagte ist durch Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 31. März 1999, das in seiner Anwesenheit verkündet wurde, wegen Raubes zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden. Gegen dieses Urteil hat er mit Schreiben vom 2. April 1999 Revision eingelegt. Das Schreiben ist am 9. April 1999 - mithin verspätet -

beim Landgericht eingegangen.

Zu dem Antrag, mit dem der Angeklagte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionseinlegungsfrist beantragt hat, und zur

Revision des Angeklagten hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:

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"Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann nicht durchdringen, weil der Angeklagte nicht dargelegt hat, daß er die Frist zur Einlegung der Revision ohne eigenes Verschulden versäumt hat. Seinem Vortrag ist nicht zu entnehmen, wann die Rechtsmittelschrift zur Weiterleitung an das Anstaltspersonal übergeben wurde. Der Angeklagte macht auch nicht geltend, er sei durch die behauptete unrichtige Auskunft von der rechtzeitigen Anbringung des Rechtsmittels abgehalten worden. Der Akteninhalt gibt keinen weiteren Aufschluß zu diesen Fragen: Dem Begleitumschlag für abgehende Briefe (SA Bd. IV Bl. 131), ist lediglich zu entnehmen, daß das Schreiben am letzten Tag der Frist weitergeleitet worden ist. Der Angeklagte hätte die Verspätung zu vertreten, wenn er es erst zu diesem Zeitpunkt abgegeben hat (vgl. BGH NStZ 1992, 555). Laut Auskunft der JVA Braunschweig ist der

Vorgang den dortigen Bediensteten nicht mehr erinnerlich.

Die danach verspätet eingelegte Revision ist als unzulässig zu verwerfen.”

Dem tritt der Senat bei.

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Im übrigen weist der Senat in der Sache selbst darauf hin, daß die Revision des Mitangeklagten Andreas M. mit Beschluß vom selben Tage gemäß 8 349

Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen worden ist.

Kutzer Rissing-van Saan Blauth Miebach Pfister