Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1999
BGH Beschluss vom 11.08.1999 – 3 StR 289/99
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert von 1 Entscheidungen Zitiert 1 Entscheidungen 1 zitierte Normen Als PDF speichern
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom 11. August 1999 in der Strafsache
gegen
wegen Diebstahls u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. August 1999
einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 22. März 1999 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Mehrere Formulierungen in den Urteilsgründen veranlassen den Senat, darauf hinzuweisen, daß die Ausdrucksweise des Richters nicht "lustig" oder gar ironisch zu sein hat, sondern unter Wah-
rung der Würde eines Gerichts schlicht und sachlich (vgl. BGH,
Beschluß vom 9. Juli 1998 -4 StR 254/98; Kroschel/Meyer-Goßner, Die Urteile in Strafsachen, 26. Aufl. S. 67, 69).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Kutzer Rissing-van Saan Blauth Winkler Pfister