Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1998
BGH Beschluss vom 09.07.1998 – 4 StR 254/98
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
4 StR 254/98 vom
9. Juli 1998
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdefüh-
rers am 9. Juli 1998 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 23. Dezember 1997 wird als unbegründet verworfen, weil die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (5 349 Abs. 2 StPO).
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die in Anbetracht der Zäsurwirkung des Urteils des Amtsgerichts Gelsenkirchen vom 20. März 1996 fehlerhafte Gesamtstrafenbildung beschwert den Angeklagten nicht.
Die tatsächlichen Feststellungen zum versuchten Raub mit Todesfolge und zu den Mordmerkmalen der Habgier und der Ermöglichung einer Straftat grenzen zwar in einzelnen Punkten an spekulative Erwägungen; sie genügen aber in der Gesanmt-
schau noch den Anforderungen.
Die Abfassung des Urteils (insbesondere die
Formulierungen UA 3 und UA 18) veranlassen den Senat, darauf hinzuweisen, daß die Urteilsgründe weder "lustig" noch "satirisch" zu sein ha-
ben (vgl. Kroschel/Meyer-Goßner, Die Urteile in
Strafsachen, 26. Aufl. S. 69). Die von der Strafkammer gewählte, "einem Kriminalroman nachempfundene Erzählform" ist weder mit der würde des Gerichts vereinbar, noch wird sie der Tragik des abgeurteilten Kapitalverbrechens ge-
recht.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu
tragen.
Meyer-Goßner Tolksdorf Athing
Solin-Stojanovic Ernemann