Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1999
BGH Beschluss vom 09.08.1999 – 4 StR 568/99
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
4 StR 568/99
vom
11. Januar 2000
in der Strafsache gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Januar 2000 gemäß 88 154 a Abs. 2 StPO, 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
1. Die Strafverfolgung wird gemäß § 154 a Abs. 2 StPO im Fall B.Il.3. der Urteilsgründe auf den Vorwurf des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmiitteln in nicht geringer Men-
ge beschränkt.
2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Münster vom 9. August 1999 im Schuldspruch dahin geändert, daß er des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen sowie der Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmiit-
teln in nicht geringer Menge schuldig ist. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
4. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra-
gen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmiitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit versuchter unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, und wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfrei-
heitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Der Senat beschränkt gemäß § 154 a Abs. 2 StPO im Fall B.ll.3. der Urteilsgründe die Strafverfolgung mit Zustimmung des Generalbundesanwalts auf den Vorwurf des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge. Dies führt zu der aus der Beschlußformel ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Die im Fall B.ll.3. der Urteilsgründe festgesetzte Einzelfreiheitsstrafe von zwei Jahren sowie der Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe können bestehen bleiben. Der Senat schließt aus, daß das Landgericht ohne den Schuldspruch wegen tateinheitlich begangener versuchter unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmiitteln in nicht geringer Menge auf eine niedrigere Einzel- oder Gesamtstrafe erkannt hätte, zumal es die im Fall
B.Il.3. der Urteilsgründe verhängte Einzelfreiheitsstrafe dem Strafrahmen des
829 a Abs. 2 BtMG entnommen und bei deren Bemessung im wesentlichen auf die Tatbeteiligung des Angeklagten am unerlaubten Handeltreiben mit Betäu-
bungsmitteln in nicht geringer Menge abgestellt hat.
Meyer-Goßner Kuckein Athing
Solin-Stojanovic Ernemann