Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1999
BGH Beschluss vom 14.07.1999 – 2 StR 281/99
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom 14. Juli 1999 in der Strafsache gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. Juli 1999 gemäß § 154 Abs. 2 StPO und § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:
I. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Kassel vom 10. Februar 1999 wird
1. das Verfahren, soweit es die Fälle 13 und 14 der Urteilsgründe betrifft, aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift bezeichneten Gründen vorläufig eingestellt, wobei die insoweit entstandenen Verfahrenskosten und notwendigen
Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last fallen,
2. der Schuldspruch des genannten Urteils dahin geändert, daß der Angeklagte verurteilt ist wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen und we-
gen Abgabe von Betäubungsmiitteln in zehn Fällen.
Il. Die weitergehende Revision wird verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung nach der teilweisen Verfahrenseinstellung (l. 1.) keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat und auch auszuschließen ist, daß ohne die in den Fällen 13 und 14 verhängten, nunmehr weggefallenen Einzelstrafen auf eine geringere Gesamtfreiheits-
strafe erkannt worden wäre.
Il. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten des
Rechtsmittels zu tragen.
Niemöller Theune Bode
Otten Rothfuß