Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1999

BGH Beschluss vom 08.07.1999 – 4 StR 254/99

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 8. Juli 1999 in der Strafsache gegen

wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Zustimmung des General-

bundesanwalts und des Beschwerdeführers am 8. Juli 1999 beschlossen: 1. Das Verfahren wird gemäß § 153 Abs. 2 StPO eingestellt.

2. Die Kosten des Verfahrens und drei Viertel der notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Staatskasse; ein Viertel seiner notwendigen Auslagen trägt der Angeklagte

selbst.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "Fahrens ohne Fahrerlaubnis" zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 25 DM verurteilt; den weitergehenden Anklagevorwurf des tateinheitlich damit begangenen schweren Raubes in Tateinheit mit räuberischem Angriff auf Kraftfahrer hat es dagegen

nicht als erwiesen angesehen.

Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt, mit der er

die Verletzung sachlichen Rechts rügt.

Das angefochtene Urteil begegnet insoweit rechtlichen Bedenken, als es nicht näher darlegt, ob der Angeklagte, der das Fahrzeug nur wenige Meter von der Ampel bis zum Standstreifen fuhr, sich des vorsätzlichen oder fahrlässigen Fahrens ohne Fahrerlaubnis schuldig gemacht hat; zudem leidet die Beweiswürdigung darunter, daß die Einlassung des Angeklagten nicht mitgeteilt wird (vgl. BGH NStZ-RR 1997, 172 m.w.N.). Schließlich läßt das Urteil konkrete

Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten vermis-

sen, wodurch dem Senat eine Ermessensüberprüfung hinsichtlich der festgesetzten Tagessatzhöhe (vgl. Tröndle/Fischer StGB 49. Aufl. § 40 Rdn. 25) nicht

möglich ist.

Eine mögliche neue Tatsachenverhandlung erscheint dem Senat nicht vertretbar, da selbst im Falle einer erneuten Verurteilung die Schuld des bisher nicht bestraften Angeklagten als gering zu bewerten wäre und ein öffentliches

Interesse an der Verfolgung nicht besteht.

Der Senat stellt das Verfahren daher mit Zustimmung des Generalbun-

desanwalts und des Angeklagten gemäß § 153 Abs. 2 StPO ein.

Die Kostenentscheidung folgt aus 88 464 Abs. 1 und 2, 467 Abs. 1 und 4 StPO. Es ist im Hinblick darauf, daß im Falle einer Zurückverweisung eine Verurteilung des Angeklagten wegen (vorsätzlichen oder fahrlässigen) Fahrens ohne Fahrerlaubnis wahrscheinlich wäre, zwar nicht veranlaßt, der Staatskasse die gesamten notwendigen Auslagen des Angeklagten aufzuerlegen; andererseits hat der Senat aber berücksichtigt, daß der bei der Einstellung noch vor-

handene Tatverdacht sich auf eine Straftat bezieht, die sehr viel leichter wiegt

als der mit der zugelassenen Anklageschrift erhobene Verbrechensvorwurf (vgl. hierzu Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 44. Aufl. 8 467 Rdn. 19).

Meyer-Goßner Kuckein Athing

Solin-Stojanovic Ernemann