Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1999

BGH Beschluss vom 08.07.1999 – 3 StR 225/99

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

1 zitierte Normen Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 8. Juli 1999 in der Strafsache

gegen

wegen Totschlags

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 8. Juli 1999 gemäß 8 349 Abs. 1 StPO beschlossen:

Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landge-

richts Kiel vom 27. Januar 1999 wird als unzulässig verworfen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen. Eine Erstattung der dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen findet nicht statt, da auch dessen Revision verworfen worden ist (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 44. Aufl. § 473 Rdn. 11).

Gründe§

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 8. Juni 1999

ausgeführt:

"Die von der Nebenklägerin erhobene allgemeine Rüge der Verletzung materiellen Rechts reicht hier zur Zulässigkeit der Anfechtung nicht aus. Im Hinblick auf das beschränkte Anfechtungsrecht der Nebenklägerin nach § 400 Abs. 1 StPO ist es grundsätzlich geboten, daß diese das Ziel ihres Rechtsmittels ausdrücklich angibt (vgl. BGHR StPO 8 400 Abs. 1 Zulässigkeit 2, 3, 5). Dies hat die Beschwerdeführerin unterlassen. Es ist nicht erkennbar, ob mit der

Revision ein gemäß § 400 Abs. 1 StPO zulässiges Ziel (etwa die Verurteilung

wegen Mordes) oder ein von dem beschränkten Anfechtungsrecht nach § 400 Abs. 1 StPO nicht umfaßtes Ziel (etwa die Verhängung einer höheren Strafe)

verfolgt wird."

Dem tritt der Senat bei.

Kutzer Rissing-van Saan Miebach

Winkler Pfister