Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1999

BGH Beschluss vom 10.06.1999 – 4 StR 60/99

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 10. Juni 1999 in der Strafsache gegen

wegen versuchten Mordes u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. Juni 1999

einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 13. Oktober 1998 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Ergänzend zu der Stellungnahme des Generalbundesanwalts vom 24. März 1999 bemerkt der Senat (zur RevBegr. S. 17), daß sich die (Ermöglichungs-) Absicht im Sinne des § 306 b Abs. 2 Nr. 2 StGB n.F. allein auf die Verknüpfung der Brandstiftungshandlung mit dem (zumindest gebilligten) Erfolg der weiteren Tat beziehen muß (vgl. BGHSt 40, 106 [zu § 307 Nr.2 StGB a.F.]; Tröndle/Fischer StGB 49. Aufl. § 306 b Rdn. 10).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu

tragen. Maatz Kuckein Athing

Solin-Stojanovic Ernemann