Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1999
BGH Urteil vom 09.06.1999 – 3 StR 88/99
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
3 StR 88/99 vom 9. Juni 1999 in der Strafsache
gegen
wegen gewerbs- und bandenmäßigen Einschleusens von Ausländern
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. Juni 1999,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Kutzer,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Blauth,
Dr. Miebach,
Winkler,
Pfister
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 3. Dezember 1998 wird
verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechts-
mittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbs- und bandenmä-Bigen Einschleusens nach § 92 b Abs. 1 AuslG zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Der Angeklagte hat hiergegen Revision eingelegt, mit der er die Verletzung materiellen Rechts, insbesondere die Unanwendbarkeit der Strafvorschriften der 88 92 a, 92 b AusIG, geltend macht. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keine Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten ergeben. Die Strafkammer hat insbesondere die Strafvorschriften der 88 92 a, 92 b AusIG über das Einschleusen von Ausländern zu Recht auf die Durchschleusungshandlungen des Ange-
klagten angewandt.
Nach den getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte an der Schleusung von Ausländern aus dem Irak über die Türkei durch das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach Skandinavien beteiligt. Die Ausländer, die
für Deutschland weder eine Aufenthaltserlaubnis noch eine Duldung besaßen
und auch ohne Paß oder Ausweisersatz waren, haben für die Schleusung Geld bezahlt. Der Angeklagte, dessen Einbindung in die Schleuserorganisation im einzelnen nicht festgestellt werden konnte, hat die Ausländer im Bereich von Flensburg übernommen, für ihren Zwischenaufenthalt gesorgt, die Aufteilung in kleine Gruppen zum Grenzübertritt sowie Transportfahrer und Fahrzeuge organisiert und teilweise den Antransport der Ausländer zu den Fahrern über-
nommen.
Der Beschwerdeführer macht geltend, sein Verhalten sei von den Vorschriften der § 8§ 92 a, 92 b AusIG nicht erfaßt, da der illegale Aufenthalt der Ausländer bei Beginn seiner Tätigkeit bereits bestanden habe, durch sein Tun nicht verfestigt, sondern im Gegenteil alsbald beendet worden sei. Diese Argumentation greift, wie der Generalbundesanwalt zu Recht dargelegt hat, zu kurz. Nach dem Wortlaut und auch nach dem Sinn und Zweck der Strafnormen wird das Handeln des Angeklagten als strafbare Schleusertätigkeit nach den 88 92 a, 92 b AusIG erfaßt. Diese Vorschriften sind auch auf das Durchschleusen von Ausländern anwendbar (ebenso OLG Zweibrücken OLGSt AuslIG 8 92 a Nr.1; vgl. auch Gemeinschaftskommentar zum Ausländerrecht, § 92 a AuslG Rdn. 5).
Wie der Senat mit seinem u.a. auch den Angeklagten betreffenden Urteil vom 26. Mai 1999 - 3 StR 570/98 (zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt) entschieden hat, erfaßt die Strafvorschrift des § 92 a Abs. 1 AusIG über das Einschleusen von Ausländern auch das Durchschleusen von Ausländern, die sich auf dem Weg in ein Drittland vorübergehend in Deutschland ohne Aufenthaltserlaubnis oder Duldung bzw. ohne Paß oder Ausweisersatz aufhalten (§ 92 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AuslG). Die in diesem Verfahren gegen den Ange-
klagten verhängte Strafe wird mit der im vorliegenden Verfahren erkannten Strafe durch eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung nach § 460 StPO auf
eine Gesamtstrafe zurückzuführen sein.
Kutzer Blauth Miebach Winkler Pfister