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BGH Beschluss vom 21.05.1999 – 2 StR 366/98

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS 2 StR 366/98 vom 21. Mai 1999 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. 4.

- als Nebenbeteiligte - im Revisionsverfahren vertreten durch Rechtsanwalt als Konkursverwalter

wegen umweltgefährdender Abfallbeseitigung u.a.

aus

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. Mai 1999 gemäß 8 349 Abs. 1 StPO beschlossen:

Die Revision des Konkursverwalters der Nebenbeteiligten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 20. Januar 1998

wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu

tragen.

Gründe§

.

Das Landgericht hat die Geschäftsführer der W. Umweltschutz GmbH, die Angeklagten R. und Wi. W. , u.a. wegen umweltgefährdender Abfallbeseitigung in mehreren Fällen zu Freiheitsstrafen verurteilt und gegen die GmbH als Nebenbeteiligte wegen der Straftaten der Geschäftsführer gemäß 88 30 OWiG, 444 StPO eine Geldbuße von 650.000 DM verhängt. Die verurteilten Geschäftsführer haben unmittelbar nach der Urteilsverkündung am

20. Januar 1998 auch im Namen der GmbH auf Rechtsmittel verzichtet.

Bereits zuvor war am 8. Januar 1998 über das Vermögen der W. Umweltschutz GmbH das Konkursverfahren eröffnet worden. Der Konkursverwalter hat für die GmbH Revision gegen das genannte Urteil eingelegt. Er rügt ausschließlich die Verletzung formellen Rechts und beanstandet, daß er entgegen § 444 Abs. 2 StPO nicht am Strafverfahren beteiligt und somit in seinem

Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei.

Die Revision des Konkursverwalters ist unzulässig.

Dabei kann dahingestellt bleiben, welche Bedeutung nach der Konkurseröffnung über das Vermögen der GmbH dem Rechtsmittelverzicht der Geschäftsführer zukommt und welche Bedeutung dem Zeitpunkt beizumessen ist,

zu dem das Landgericht von der Konkurseröffnung erfahren hat.

Die Revision ist jedenfalls deshalb unzulässig, weil der Konkursverwalter nicht dargelegt hat, daß die von ihm verwaltete Konkursmasse von der Fest-

setzung der Geldbuße betroffen ist.

Maßgebend ist im vorliegenden Fall die Rechtslage nach der Konkursordnung, weil das Konkursverfahren bereits am 8. Januar 1998 eröffnet und somit bereits vor Inkrafttreten der Insolvenzordnung am 1. Januar 1999 beantragt wurde (vgl. Art. 110 Abs. 1, 103 EGlInsO). Die Mitwirkung an einem Strafoder Bußgeldverfahren, in dem nach 830 OWiG eine Geldbuße gegen die Gemeinschuldnerin festgesetzt werden soll, fällt grundsätzlich nicht in den Aufgabenbereich des Konkursverwalters. Der Konkursverwalter ist nach ständiger Rechtsprechung Partei kraft Amtes. Dies gilt zwar auch für den Bereich des Strafverfahrens (RGSt 60, 75, 77). Das Verwaltungs- und Verfügungsrecht des Konkursverwalters ist aber durch den Konkurszweck bestimmt und beschränkt. Nach § 6 Abs. 2, 117 ff. KO ist es Aufgabe des Konkursverwalters, das zur Konkursmasse gehörende Vermögen des Gemeinschuldners zu verwalten und zu verwerten sowie zugunsten der Konkursmasse Prozesse zu führen (88 10, 11 KO). Gegenstand des Verbandsstrafverfahrens gemäß 8 30 OWIG ist die

Feststellung einer bußgeldbewehrten Verantwortung der betroffenen juristischen Person für Fehlverhalten ihrer Organe. Eine vermögensrechtliche Streitigkeit, die der Wahrung der wirtschaftlichen Belange der Konkursmasse dient, kann in diesem Verfahren allenfalls dann gesehen werden, wenn sich die Geldbuße gegenüber der Konkursmasse nachteilig auswirken kann. Für die Rechtslage nach Inkrafttreten der Insolvenzordnung am 1. Januar 1999 ergibt sich dies ohne weiteres aus § 39 Abs. 1 Nr. 3 InsO. Nach dieser Vorschrift gehören u.a. Geldbußen zu den nachrangig zu berichtigenden Forderungen, die im Insolvenzverfahren geltend gemacht und zur Insolvenztabelle angemeldet werden können (8 174 Abs. 3 InsO). Anders ist es aber im Geltungsbereich der hier anzuwendenden Konkursordnung. Nach 8 63 Nr. 3 KO können u.a. Geldbußen im Konkursverfahren nicht geltend gemacht werden. Ein Ausnahmefall des Nachlaßkonkurses (§ 226 Abs. 2 Nr. 2 KO) liegt hier nicht vor. Bliebe es hierbei, könnte die Konkursmasse durch die Festsetzung einer Geldbuße gegen die GmbH nicht betroffen sein. Es wird jedoch die Ansicht vertreten, daß 863 KO einer Aufrechnung mit den dort genannten Forderungen - außerhalb des Konkursverfahrens - nicht entgegenstehe (RG JW 1907, 275 f.; Kuhn/Uhlenbruck, KO 11. Aufl. 853 Rdn. 2 a; Kilger/K. Schmidt, Insolvenzgesetze 17. Aufl. 863 KO Anm. 1), so daß sich die Geldbuße im Falle einer Aufrechnung für die Konkursmasse nachteilig auswirken kann. Außer Betracht bleiben kann dabei eine Aufrechung seitens des Konkursverwalters, da die verurteilte GmbH, und damit auch der Konkursverwalter, von sich aus gegen eine Geldstrafe oder Geldbuße grundsätzlich nicht mit einer Öffentlichrechtlichen oder privatrechtlichen Forderung gegen den Staat aufrechnen können. Andererseits kann aber die Vollstreckungsbehörde im Rahmen der Strafvollstreckung für den Justizfiskus die Aufrechnung z. B. mit Kostenerstattungs-

ansprüchen wirksam erklären (vgl. Tröndle in LK 10. Aufl. vor § 40 Rdn. 37

m.w.N.). Erstattungsansprüche der Konkursmasse gegen den Justizfiskus liegen hier fern. Die Konkursmasse könnte aber dann nachteilig betroffen sein, wenn sie einen sonstigen Anspruch besitzt, bei dem damit zu rechnen ist, daß das Land Rheinland-Pfalz gegen ihn mit der Geldbußenforderung gegenüber der Konkursmasse aufrechnet. In Betracht kommen könnte insoweit insbesondere ein Steuererstattungsanspruch, ohne daß es dabei darauf ankommt, ob die Steuer dem Land oder dem Bund zusteht (vgl. § 226 Abs. 4 AO). Daß der Konkursmasse ein solcher durch Aufrechnung gefährdeter Erstattungsanspruch zusteht, versteht sich nicht von selbst. Die Revision hätte dies daher näher darlegen müssen. Das ist hier jedoch nicht geschehen. Bereits vor Einlegung seiner Revision hatte der Konkursverwalter dem Landgericht mit Schriftsatz vom 30. Januar 1998 mitgeteilt, die Verhängung der Geldbuße sei im Konkursverfahren nur von Interesse, "falls gegen mögliche Steuererstattungsansprüche aufgerechnet werden kann”. Gleichwohl hat die Revision derartige Ansprüche weder dargelegt, noch sind sie sonst ersichtlich. Auch während des Revisionsverfahrens ist der Konkursverwalter nicht wieder hierauf

zurückgekommen.

Jähnke Niemöller Detter Bode Otten