Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1999

BGH Beschluss vom 19.05.1999 – 3 StR 115/99

3. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 19. Mai 1999 in der Strafsache gegen

wegen Brandstiftung u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. Mai 1999 ein-

stimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 25. September 1998 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Ergänzend bemerkt der Senat: Die auf die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus beschränkte Revision des Angeklagten verkennt bei ihren Einwendungen gegen die Feststellungen des angefochtenen Urteils zu den 88 21, 63 StGB, daß das Landgericht lediglich gemäß 855 Abs. 2 Satz 1 StGB eine bereits rechtskräftige Maßregelanordnung des gesamtstrafenfähigen Urteils des Landgerichts Lübeck vom 10. April 1997 aufrechterhalten hat; ihm war deshalb hinsichtlich der Voraussetzungen des § 63 StGB lediglich eine begrenzte Überprüfungskompetenz eingeräumt (vgl. BGHSt 42, 306). Soweit der Beschwerdeführer sich mit seiner Gegenerklärung gegen die Antragsbegründung des Generalbundesanwalts wendet, die Verfahrensrügen seien aus jeweils näher dargelegten Gründen unzulässig, weist der Senat darauf hin, daß die Verfahrensrügen sämtlich jedenfalls unbegründet sind. Die Strafkammer hat insbesondere die Anträge, mit denen der Vorsitzende der Strafkammer und der Sachverständige wegen der Besorgnis der Befangenheit abge-

lehnt worden sind, und die Anträge, die auf die Vernehmung von

Zeugen und eines weiteren Sachverständigen zielten - soweit es sich dabei überhaupt um förmliche Beweisamträge handelte - jeweils mit knapper, aber zutreffender Begründung abgelehnt. Deswegen braucht der Senat auch nicht zu entscheiden, ob die Verfahrensrügen schon deshalb unzulässig sind, weil durch sie die Rechtmäßigkeit der früheren Maßregelanordnung in Frage ge-

stellt werden sollte. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Kutzer Rissing-van Saan Winkler

Boetticher Pfister