Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1999

BGH Beschluss vom 18.05.1999 – 5 StR 228/99

5. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 18. Mai 1999 in der Strafsache gegen

Jens RB aus com geboren ar Mauup 1974 in FEMEEEEEED,

wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer u. a.

-2-

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Mai 1999 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 7. August 1998 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch dem Nebenkläger entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde des Nebenklägers gegen die Auslagenentscheidung des Landgerichts ist das Brandenburgische Oberlandesgericht berufen (vgl. BGHR StPO § 464 Abs. 3 Zuständigkeit 3).

Harms Häger Nack

Tepperwien Rothfuß