Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1999

BGH Beschluss vom 07.05.1999 – 2 StR 163/99

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 7. Mai 1999 in der Strafsache gegen

wegen Bestechlichkeit

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 7. Mai 1999 gemäß §§ 349 Abs. 2 und 4, 126 Abs. 3 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 17. Dezember 1998 im Ausspruch

über die Gesamtfreiheitsstrafe aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine Wirtschaftsstrafkammer des Landge-

richts Mainz zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen.

2. Die Haftbefehle des Amtsgerichts Trier - 4 Gs 2152/96 - vom 11. Dezember 1996 und des Amtsgerichts Koblenz - 30 Gs | 4855/96 - in der Fassung des Beschlusses des Amtsgerichts

Koblenz vom 14. Mai 1997 werden aufgehoben.

Gründe§

1. Der Senat hat bereits in seinem Aufhebungsbeschluß vom 29. Juli

1998 u.a. ausgeführt:

"Die Gesamtfreiheitsstrafe entspricht nicht mehr dem Gesamtgewicht

des Unrechts- und Schuldgehalts des zu beurteilenden Tatgeschehens."

Hieran hat sich das Landgericht nicht gehalten.

2. Die gegen den Angeklagten bestehenden Haftbefehle werden aufgehoben, weil die weitere Untersuchungshaft zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe außer Verhältnis stehen würde (88 126 Abs. 3, 120 Abs. 1 StPO). Der Angeklagte befindet sich in der vorliegenden Sache bereits

seit dem 11. Dezember 1996 ununterbrochen in Untersuchungshaft.

Jähnke Theune Detter Bode Rothfuß