Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1999
BGH Beschluss vom 05.05.1999 – 3 StR 67/99
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS 3 StR 67/99 vom 5. Mai 1999 in der Strafsache gegen
1.
2.
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 5. Mai 1999 ein-
stimmig beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 30. September 1968 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Zwar ist die Aufklärungsrüge des Angeklagten A. Insoweit, als er die Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens zur Frage einer erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit vermißt, nicht unzulässig. Sie dringt jedoch in der Sache nicht durch. Angesichts der Feststellungen zu den besonderen Umständen der Tatbegehungen nach § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, insbesondere aber auch zur Häufung dieser Fälle des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge mußte sich dem Landgericht allein wegen der Hinweise im Ermittlungsverfahren auf ein epileptisches Anfallsleiden - selbst vor dem Hintergrund des Kokainkonsums - noch nicht aufdrängen, sich bei der Beurteilung der Schuldfähigkeit sachverständiger Hilfe zu bedienen. Konkrete Anhaltspunkte für eine epileptische Wesensveränderung, für passagere epileptische Psychosen und/oder episodische Verstimmungszustände, die sich bei den Tatbegehungen ausgewirkt hätten, werden von der Revision nicht dargetan. In der Bewertung, daß die Hinweise auf ein epileptisches Anfallslei-
den keine Veranlassung gaben, der Frage einer erheblichen
Verminderung der Schuldfähigkeit mit sachverständiger Hilfe nachzugehen, durfte sich das Landgericht im übrigen auch dadurch bestätigt sehen, daß sich der Angeklagte und seine Verteidiger auf eine psychische Beeinträchtigung des Angeklagten infolge einer epileptischen Erkrankung selbst nicht mit entsprechendem Beweisverlangen in der Hauptverhandlung
beriefen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels
zu tragen.
Kutzer Rissing-van Saan Blauth
Miebach Winkler