Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1999
BGH Beschluss vom 22.04.1999 – 1 StR 171/99
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
1 StR 171/99
vom 22. April 1999 in der Strafsache gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. April 1999 gemäß 8 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 21. Dezember 1998 wird als unzulässig
verworfen.
Sie trägt die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklag-
ten durch diese Revision entstandenen notwendigen Auslagen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen zweier Vergehen der Bedrohung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung und mit Freiheitsberaubung, wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und mit Bedrohung sowie wegen Nötigung, sämtlich begangen zum Nachteil der Nebenklägerin, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision der Nebenklägerin, die sich als unzulässig erweist. Zu diesem Rechtsmittel hat der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt:
"Die Nebenklägerin hat entgegen § 344 Abs. 1 StPO schon nicht erklärt, inwieweit sie das Urteil anficht und dessen Aufhebung beantragt. Die Rüge der Verletzung materiellen Rechts genügt hier nicht, weil eine Beschwer im Schuldspruch nicht ohne weiteres ersichtlich ist. Aus ihrer Gegenerklärung zur Revision des Angeklagten ergibt sich, daß es der Nebenklägerin um eine
schärfere Bestrafung bis hin zur Verhängung von Sicherungsverwahrung geht,
also um eine andere Rechtsfolge. Die Verfolgung eines solchen Ziels ist nach 8 400 Abs. 1 StPO ohnehin unzulässig."
Soweit nunmehr mit Schriftsatz vom 20. April 1999 das Angriffsziel der
Revision näher umschrieben wird, ist dies verspätet (§ 345 Abs. 1 StPO).
Schäfer Maul Granderath
Brüning Boetticher