Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1999

BGH Beschluss vom 21.04.1999 – 2 StR 64/99

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 21. April 1999 in der Strafsache gegen

wegen Totschlags

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 21. April 1999 gemäß 8 349 Abs. 1 StPO beschlossen:

Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landge-

richts Frankfurt am Main vom 2. Juli 1998 wird verworfen.

Die Nebenklägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tra-

gen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu der Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die Revision der Nebenklägerin gegen

dieses Urteil ist unzulässig.

Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seinem Verwerfungsamtrag vom

19. März 1999 zutreffend ausgeführt:

"In der Revisionsbegründung wird zwar darauf hingewiesen, daß der Getötete - auf der Basis seiner Aussage (UA S. 20) - arglos war und das Verhalten des Angeklagten A. als grausam bezeichnet werden könne; jedoch wird nicht klargestellt, daß die Nebenklägerin eine Verurteilung wegen Mordes anstrebt. Vielmehr wird ausdrücklich darauf hingewiesen, daß der Nebenklägervertreter in seinem Plädoyer eine Verurteilung nach § 212 StGB beantragt hat. Sofern nunmehr die Anwendung des § 213 StGB gerügt wird, handelt es sich um die Strafrahmenwahl, also um die Rechtsfolge der Tat. Damit wird kein zulässiges Revisionsziel durch die Nebenklage angestrebt, so daß

die Revision als unzulässig zu verwerfen ist, § 400 Abs. 1 StPO.”

Der Nebenklägerin waren die dem Angeklagten durch ihr Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen nicht aufzuerlegen; denn das Rechtsmittel des Angeklagten war ebenfalls erfolglos, und auch dort hatte eine Entscheidung nach 8473 Abs. 1 Satz2 StPO zu unterbleiben (BGHR StPO 8 473 Abs. 1 Satz 3 Auslagenerstattung 1).

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